Mitwirkung im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz
Die ist ein Angebot für junge Menschen, gegen die ein Strafverfahren eingeleitet wurde und die zum Tatzeitpunkt mindestens 14 und höchstens 20 Jahre alt waren. Ein(e) MitarbeiterIn
der Jugendgerichtshilfe berät und begleitet den jungen Menschen während des gesamten Strafverfahrens und ist gegebenenfalls AnsprechpartnerIn für die Eltern.
Die Jugendgerichtshilfe arbeitet als Sonderdienst des Fachbereiches unabhängig von Justiz und Polizei. Sie bringt die erzieherischen und sozialen Gesichtspunkte in das
Jugendstrafverfahren ein. Auf diese Weise leistet sie einen Beitrag zur Umsetzung des Erziehungsgedankens, der im Jugendstrafrecht vorrangig ist. Die Beteiligung der
Jugendgerichtshilfe am Strafverfahren ist im Kinder- und Jugendhilfegesetz und im Jugendgerichtsgesetz geregelt.